Vorsorgevollmacht
Lange dachte ich selber immer, Vorsorgevollmacht? Patientenverfügung?, dass mache ich irgendwann einmal. Seit einem Jahr berate ich nun Menschen zu diesem Thema und musste mich dafür selbstverständlich umfassend informieren. Im Grunde rate ich nun dazu, sich mit dem Thema Vorsorgevollmacht zu beschäftigen, sobald man volljährig wird.
Die Vorsorgevollmacht ist ein Mittel, handlungsfähig zu sein, wenn ich selber, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr handlungsfähig bin. Ich sorge im Vorhinein dafür, dass eine Person meines Vetrauens stellvertretend für mich handeln darf.
Ein praktisches, wenn auch deprimierendes Beispiel:
Ein junger Mensch verunfallt an seinem 18ten Geburtstag mit dem Auto und "landet" auf der Intensivstation eines Krankenhauses. Durch ärztliche Maßnahmen konnte sein Leben gerettet werden, er bleibt jedoch ohne Weiterbehandlung bewusstlos.
Dadurch, dass es im deutschen Recht keinerlei automatische Bevollmächtigung gibt, weder durch leibliche Eltern, Kinder, Geschwister, noch durch Ehepartner, gibt es hier niemanden, der eine ärztliche Aufklärung oder Behandlung unterschreiben und damit genehmigen darf. Ganz eng gesehen, dürfte ein Arzt den Eltern dieses jungen Menschen nicht einmal eine Auskunft geben.
Das Krankenhaus wird sich nun automatisch an das zuständige Amts-, bzw. Betreuungsgericht wenden. Das Gericht prüft zunächst, ob in einem zentralen Register eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Gericht eine*n gesetzliche*n Betreuer*in bestellen. In der Regel werden nahe Verwandte, wie zum Beispiel die Eltern dieses Menschen, dann als sogenannte ehrenamtliche gesetzliche Betreuer bestellt. Damit haben sie eine Handlungsvollmacht und dürfen nun die medizinische Situation mit den Ärzten besprechen und ggfls. einer Operation zustimmen.
Um zu verhindern, dass es zu einer solchen gesetzlichen Betreuung kommt, gibt es die sogenannte Vorsorgevollmacht. In einer solchen bringt man seinen Willen zum Ausdruck, dass jemand anderer stellvertretend und in meinem Sinne Entscheidungen treffen und Rechtsgeschäfte abschliessen darf, jedoch nur für den Fall, dass man das selber nicht mehr tun kann. Eine solche Vollmacht verliert ihre Gültigkeit, wenn ich selber wieder einwilligungsfähig bin und meine Entscheidungen selber wieder kommunizieren kann.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
Vollmachten sind grundsätzlich formfrei zulässig, können also theoretisch mündlich erteilt werden. Schriftform wird allerdings im Rechtsverkehr allgemein erwartet. (https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht) Vor allem wenn Sie als Bevollmächtigter mit Ämtern und Behörden zu tun haben, müssen Sie immer die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen können.
Aus den Erfahrungen meiner Arbeit als gesetzlicher Betreuer empfehle ich, eine solche Vollmacht recht detailliert anzulegen. Auf der Vorlage der Vorsorgevollmacht des Betreuungsvereines der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V. haben wir die Bereiche, in denen jemand möglicherweise vertretend handeln muss, getrennt voneinander aufgeführt. Wir haben uns dabei an den sogenannten Aufgabenkreisen eines gesetzlichen Betreuers orientiert: Gesundheit, Vermögen, Ämter und Behörden, Postverkehr, Aufenthalt und Mietangelegenheiten.
Grundsätzlich ist jedoch zu bedenken, dass ein Bevollmächtigter nicht wirklich alles entscheiden darf. Bestimmte Angelegenheiten sind zusätzlich betreuungsgerichtlich genehmigungspflichtig. Immer wenn es um freiheitsentziehende Maßnahmen geht, dauerhafte Bettgitter, Fixierungen, oder gar Behandlungen gegen den Willen einer Person, oder wenn es um Geldgeschäfte "höherer Ordnung" geht, z.B. der Verkauf von Häusern oder Grundstücken, bedarf es zusätzlich der Prüfung und der Erlaubnis des zuständigen Betreuungsgerichtes. Ausserdem erkennen Banken eine Vorsorgevollmacht nicht immer an. Ich empfehle in meinen Beratungen daher immer, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht die Formulare der eigenen Hausbank zu nutzen.
Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht gegenüber einer gesetzlichen Betreuung liegt vor allem darin, dass ein Bevollmächtigter sofort handlungsfähig ist, wenn der Vollmachtsgeber dies selber nicht mehr ist. Die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung kann möglicherweise länger dauern. Normalerweise kann ein*e gesetzliche*r Betreuer*in nur bestellt werden, wenn der zu Betreuende damit einverstanden ist. Dazu muss dem Richter dringend eine fachärztliche Stellungnahme vorliegen, dass eine solche Betreuung (a) aus medizinischer Sicht notwendig ist und (b), dem Betreuten durch diese Betreuung keine Nachteile entstehen können.
Ausserdem kann ich durch meine Vollmacht selber bestimmen, wer mich vertreten darf. Ein Gericht könnte zum Beispiel entscheiden, dass eben nicht ein Elternteil zum gesetzlichen Betreuer bestellt wird, wenn es bestimmte Gründe dafür sieht.
Letzteres setzt voraus, dass ich jemanden bevollmächtige, dem ich auch wirklich 100%ig vertraue, denn mit solch einer Vollmacht könnte jemand auch Missbrauch treiben und sich möglicherweise persönlich bereichern.
Dies könnte man durchaus als Nachteil sehen. Ein (ehrenamtlicher) gesetzlicher Betreuer wird regelmäßig vom Gericht geprüft und muss Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Dies kann in Form von Jahresberichten sein, in Form einer vollständigen Rechnungslegung, oder dadurch, dass er eine bestimmte seiner Entscheidungen rechtfertigen muss.
Nichts desto trotz bedeuten sowohl die Vertretung eines Menschen durch eine Vorsorgevollmacht, als auch die durch eine vom Gericht bestellte Betreuung stets eine große Verantwortung. Das Gesetz schreibt vor, dass man immer den ausgesprochenen, oder wenn dies nicht möglich ist, den vermuteten Willen des Menschen zu berücksichtigen hat, den man da vertritt. Eine Vorsorgevollmacht ist auch nicht dasselbe, wie eine Patientenverfügung. In einer Patientenverfügung äußert man seinen Willen bezüglich der eigenen medizinischen Behandlung für den Fall, dass man sterbenskrank ist und sich dann nicht mehr äußern kann. Sowohl der Bevollmächtigte, als auch der gesetzliche Betreuer muss in seinen Handlungen den in der Patientenverfügung geäußerten Willen respektieren.
Eine Vorsorgevollmacht muss heutzutage nicht mehr notariell beglaubigt werden:
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
BGB § 167 Erteilung der Vollmacht
Manche Berater, vor allem Notare, empfehlen jedoch eine solche Beglaubigung, um die Beweiskraft dieser Vollmacht zu erhöhen. Auf jeden Fall sollte man eine Beglaubigung in Betracht ziehen, wenn potentiell Eigentumsgeschäfte zur vertretenden Handlung gehören, da hierbei das Amtsgericht in der Genehmigung steht und diese stets eine Beglaubigung verlangen können.
Mittlerweile dürfen auch die sogenannten Betreuungsbehörden, oft Teil der Kommunal-, oder Kreisverwaltung, solche Vorsorgevollmachten beglaubigen. Vor allem sind diese immer günstiger als die Notare.
(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
BtBG, § 6
Hat man einmal eine solche Vorsorgevollmacht erstellt, verbleibt diese im Besitz des Vollmachtgebers. Der Vollmachtsnehmer sollte selbstverständlich wissen, wo sich das Dokument im Haushalt befindet, damit er sich dieses holen kann, wenn der Vertretungsfall eintritt. Darüber hinaus empfehlen wir auch, am selber Ort andere wichtige Dokumente aufzubewahren, die für den Vertreter hilfreich sein könnten: Kranken- und Rentenversicherungsnummer, Girokontonummer, Kopie des aktuellen Personalausweises, Patientenverfügung (falls vorhanden), evtl. Einkommensbescheide und generell aktuell und potentiell wichtiger Schriftverkehr.
Dann gibt es in Deutschland ein Zentrales Vorsorgeregister. Dort kann man gegen eine Gebühr die Informationen zur eigenen Vorsorgevollmacht, sowie die Kontaktdaten des Vollmachtnehmers hinterlegen. Die Amtsgerichte prüfen auf Anfrage, ob dort eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, bevor es zu einer gesetzlichen Betreuung kommt.
Beratung
Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB)....
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Vorsorgevollmacht_-_vertiefte_Infos
Im Rahmen meiner Tätigkeit für den Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wesel e.V. bin ich auch für die sogenannte Querschnittsarbeit zuständig, zu der auch die Beratungen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gehören. Auf unserer Homepage finden Sie nicht nur Vorlagen für diese Dokumente kostenfrei zum Download, sondern auch Kontaktdaten, mittels derer Sie einen kostenfreien Beratungstermin mit mir absprechen können. Wir können dann im Gespräch eine Vorsorgevollmacht, und oder eine Patientenverfügung für Ihre Bedürfnisse angepasst erstellen. Darüber hinaus kann ich Ihnen auch Hilfestellung für Ihre Tätigkeit als ehrenamtliche*r Betreuer*in geben. Informationen finden Sie unter: awo-betreuungsverein.de.